Äußerst sinnvoll ist die Gründung eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins. Die Arbeit einer Bürgerinitiative kostet Geld. Das muß finanziert werden. Die Anschubfinanzierung leisten zwangsläufig die Gründer der Initiative - und das sind meistens nur wenige Menschen, da der Öffentlichkeit die Existenz der Bürgerinitiative anfangs noch nicht bekannt ist. Ein gemeinnütziger eingetragener Verein motiviert die Anhänger und die betroffenen Bürger zum Spenden. Gemeinnützig ist eine Bürgerinitiative meistens dann, wenn sie sich gegen etwas wendet, was für viele Menschen eine Belastung darstellt oder wenn sie sich für Sportliches oder Kulturelles einsetzt, siehe § 52 AO. Beispiel: Die Bürgerinitiative gegen Massentierversuche in Wohngebieten e.V. richtet sich gegen die Errichtung einer riesigen Schweine-Versuchsanlage, die im Normalbetrieb Gerüche ins nahegelegene Wohngebiet und im Störfall soger Krankheitserreger emittiert. Das ist Natur- und Umweltschutz iSd. § 52 Nr.8 AO.
Die Spenden können grundsätzlich bei der Einkommenssteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings: zahlt der Spender infolge zu niedrigen Einkommens keine Steuern, so kann er freilich auch keine Minderung seiner Steuerlast geltend machen. Steuermindernd spenden können also in erster Linie Menschen, deren Einkommen groß genug ist. Kurioses Ergebnis: Je größer das Einkommen ist, desto größer ist auch der Steuersatz, mit dem der Steuerpflichtige belegt wird. Wer ein großes Einkommen hat, kann seine Spende in einem höheren Maße steuermindernd geltend machen als jemand mit einem kleinen Einkommen.
Auch wenn keine Spenden von außen kommen, ist die Einrichtung eines eingetragenen Vereins für die Bürgerinitiative sinnvoll: Mangels Spenden von außen müssen die Mitglieder ihre Bürgerinitiative selber finanzieren. Sie können ihre Ausgaben als Spenden für den eingetragenen behandeln und vom Vereinsvorstand eine Spendenquittung erhalten, die der eigenen Steuererklärung beigefügt wird. Dies ist kein Steuertrick, sondern eine Selbstverständlichkeit, da die Bürgerinitiative als gemeinnützig anerkannter Verein eine gemeinnützige Arbeit leistet und dies vom Staat durch die Abzugsfähigkeit der Spenden honoriert wird.
Praktisch gibt es zwei Alternativen für Sie als Vereinsmitglied, Ihre Ausgaben steuerlich abzusetzen: 1. Entweder machen Sie eine Aufstellung Ihrer Ausgaben, fügen die Belege bei und übergeben dies dem Vereinsvorstand, woraufhin der Vorstand die Spendenquittung ausstellt. In diesem Fall kreuzen Sie auf der Spendenquittung an, daß Sie einen sog. "Aufwand" gespendet haben. Oder 2. Sie übergeben dem Vorstand die o.g. Aufstellung nebst den Belegen und lassen sich im Gegenzug vom Vorstand Ihre Ausgaben in Geld ersetzen. Da der Verein kein Geld hat, müssen Sie (oder jemand anders) das erforderliche Geld spenden. Der Spender erhält eine Spendenquittung über diese Geldspende.
Sie müssen die Eintragung beim zuständigen Registergericht bezahlen. Das Registergericht ist übrigens eine Abteilung bei dem Amtsgericht, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Verein seinen Sitz haben soll. Der Sitz der Bürgerinitiative ist normalerweise die Anschrift eines Vereinsmitglieds, das sich damit einverstanden erklärt. Zur Eintragung fallen Notargebühren und Gerichtsgebühren an. Falls Sie keine juristischen Kenntnisse besitzen und auch keiner aus Ihrer Initiative einen befreundeten Anwalt hat, der sich im Vereinsrecht auskennt, müssen Sie auch das Anwaltshonorar für die Erstellung der Satzung aufwenden. Der Notar nimmt unter fünfzig Euro, das Gericht bei gleichzeitiger Beantragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sogar nur unter 20 Euro, sonst knapp 70 Euro. Die Beantragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt ist kostenlos. Der Anwalt braucht für die Satzung nur etwa eine halbe Stunde, es sei denn, Sie haben Sonderwünsche. Sein Honorar ist de facto Verhandlungssache. Fragen Sie zu Beginn des Rechtsberatungsgesprächs, welche Kosten auf Sie zukommen.
Sie brauchen eine Satzung, die u.a. den Vereinszweck und die grundsätzliche Organisationsstruktur (z.B. die Größe des Vorstandes, Vorstandsämter) enthalten muß und zudem vielfältige Regelungen zu Verfahrensfragen (z.B. Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung, erforderliche Mehrheiten). Diese Satzung beschließen Sie am Tag der Gründung. Die Gründungsmitglieder - mindestens 7 - treffen sich und beschließen, den Verein mit dieser zugrundeliegenden Satzung zu gründen. Darüber ist ein Gründungsprotokoll anzufertigen. Es beinhaltet die Tagesordnung, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse. Prinzipiell kann jetzt die Weitergabe von Satzung und Gründungsprotokoll an den Notar erfolgen. Dieser schreibt einen Eintragungsantrag und reicht ihn beim Registergericht ein. Ist die Eintragung erfolgt, gibt Ihnen der Notar bescheid. Nun stellen Sie beim zuständigen Finanzamt den "Antrag auf Befreiung von der Körperschaftssteuer" und den "Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit". Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hannoverscher Vereine ist das Finanzamt Hannover-Nord zuständig.
Tip: Bevor Sie dem Notar die Satzung zur Eintragung übergeben, sollten Sie ein nettes unverbindliches Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei dem für Ihren Verein zuständigen Finanzamt führen. Welches Finanzamt zuständig ist erfahren Sie, indem Sie bei einem beliebigen Finanzamt anrufen. Senden Sie der Sachbearbeiterin den Entwurf der Satzung zu, damit sie die Gemeinnützigkeit vorab beurteilen kann. Erst, wenn von dort grünes Licht kommt, ist die Beantragung der Eintragung beim Registergericht sinnvoll. Sowohl beim Registergericht als auch anschließend beim Finanzamt kann es passieren, daß die Satzung beanstandet wird. Dann müssen sich alle Gründungsmitglieder noch einmal treffen (ggf. Ladungsfrist beachten) und die Satzung gemäß den Wünschen des Registergerichts ändern. Tips: Es sollte nur möglichst wenige Gründungsmitglieder geben (Mindestzahl 7), denn je mehr Gründungsmitglieder da sind, desto umständlicher ist es, alle zusammenzubringen. Oder Ihr Gründungsprotokoll enthält eine Ermächtigung der Vorstandsmitglieder, anstelle einer Mitgliederversammlung notwendige Korrekturen vornehmen zu können, siehe unten unter "Gründungsprotokoll".
Schauen Sie sich vor dem Anwaltsbesuch mit Ihren Mitstreitern einige Satzungen von gemeinnützigen eingetragenen Bürgerinitiativen an, z.B. www.kohlefreies-mainz.de. Namhafte Bürgerinitiativen sind im Internet präsent. Die Gemeinnützigkeit einer Bürgerinitiative erkennen Sie idR. daran, daß die Bürgerinitiative auf die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden hinweist. Drucken Sie sich deren Satzungen aus und besprechen Sie Auffälligkeiten und Unterschiede. Dann haben Sie für das Gespräch mit dem Anwalt schon eine gewisse Grundlage.
Ich rate Ihnen davon ab, eine Satzung ohne rechtliche Kenntnisse zusammenzustricken. Das kann schief gehen und zu überflüssigen Verzögerungen kommen. Sehr fehleranfällig in dieser Hinsicht sind der Minderheitenschutz, der an einigen Stellen in die Satzung einfließt, und der Vereinszweck, der so formuliert sein muß, daß die Gemeinnützigkeit anerkannt wird.
Wenn Sie im Internet die Satzung einer als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Bürgerinitiative finden, die im Prinzip (ausweislich ihres Satzungszweckes) denselben Zweck erfüllt, können Sie die Satzung auch komplett übernehmen. Sie können dann davon ausgehen, daß eine solche Satzung mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit auch hier in Hannover weder vom Finanzamt noch vom Registergericht beanstandet wird. Bsp. für vergleichbaren Zweck: Wenn hier ein Kohlekraftwerk errichtet wird, verfolgt die einzutragende Bürgerinitiative denselben Zweck wie die Bürgerinitiative "Kohlefreies Mainz". Da die Satzung die interne Organisationsstruktur des Vereins bestimmt, sind Sie freilich daran gebunden, ihren Verein entsprechend der verwendeten Satzung zu strukturieren. Dies wirkt sich auf alle in der Satzung geregelten Bereiche aus, z.B. auf die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die Zusammensetzung von Vorstand und ggf. von Ausschüssen, die Beschlussfassung in Vorstand und Mitgliederversammlung aus.
Zunächst muß eine Versammlungsleitung beantragt und über die Person des Versammlungsleiters abgestimmt werden. Dann wird die Gründung des Vereins beantragt und beschlossen. Das Gründungsprotokoll wird während der Versammlung aufgesetzt oder als zuvor aufgesetzter Vordruck ausgefüllt (Lückentext mit ausreichend Platz für die einzutragenden Namen des Versammlungsleiters und der neuen Vorstandsmitglieder, die Anzahl der Gründungsmitglieder, die abgegebenen Stimmen, das Datum und die Uhrzeit von Beginn und Ende der Versammlung). Alle Gründungsmitglieder setzen ihre Namen und Anschriften und Unterschriften unter die soeben beschlossene Satzung und unter das Gründungsprotokoll.
Bsp. für das Gründungsprotokoll (und damit auch für den Ablauf der Gründungsversammlung) eines Vereins mit zwei Vorstandsmitgliedern: hier.
Tip: Falls Ihre Satzung vom Finanzamt oder vom Registergericht beanstandet wird, müssen Sie grundsätzlich eine neue Versammlung der Gründungsmitglieder einberufen. Ausnahme: Sie beschließen auf der Gründungsversammlung folgenden Passus und nehmen ihn in das Gründungsprotokoll auf: Es wurde einstimmig durch Handzeichen beschlossen, dass der Vorstand ermächtigt wird, im Falle einer Beanstandung des Inhaltes der Satzung durch das Registergericht, die beanstandeten Inhalte / Formulierungen in dem Maß abzuändern, wie dieses unter möglichst unveränderter Fortführung des Inhaltes / Zweckes für die Erlangung der Eintragung in das Vereinsregister erforderlich ist. Gleiches gilt bezüglich möglicher Anpassungen im Hinblick auf die bereits eingeleitete Vorprüfung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt. Diese zweckbefristete Vollmacht endet mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.