In vielen Umweltgesetzen finden Sie in den ersten drei Paragraphen den Anwendungsbereich des Gesetzes, seinen Zweck sowie hilfreiche Begriffsbestimmungen.
BImSchG | Das begrenzt die schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage. Der Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. |
4.BImSchV | Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Arten von Anlagen, die eine Genehmigung nach BImSchG benötigen. |
GIRL | Geruchs-Immissionsrichtlinie, Runderlaß zum Umgang mit Geruchsimmissionen - Anwendung in Niedersachsen. Die zuständige Ministerkonferenz der Bundesländer hat sich darauf verständigt, daß die GIRL grundsätzlich in allen Bundesländern anwendbar ist. |
TA-Luft | Verwaltungsvorschrift "Technische Aleitung zur Reinhaltung der Luft". Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und entsprechender Vorsorge. |
TA-Lärm | Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. |
TA-Abfall (aufgehoben) | Diese Technische Anleitung enthält Anforderungen an die Verwertung und sonstige Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach dem Stand der Technik sowie damit zusammenhängende Regelungen, die erforderlich sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. |
TA-Siedlungsabfall (aufgehoben) | Diese Technische Anleitung enthält Anforderungen an die Verwertung, Behandlung und sonstige Entsorgung von Siedlungsabfällen nach dem Stand der Technik sowie damit zusammenhängende Regelungen, die erforderlich sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. |
KrwG | Kreislaufwirtschaftsgesetz (regelt den Umgang mit Abfall). Sein Zweck ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. |
NAbfG | Nds. Abfallgesetz. |
WHG | Wasserhaushaltsgesetz. Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. |
NWG | Nds. Wassergesetz. |
BBodSchG | Bundesbodenschutzgesetz. Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. |
NBodSchG | Nds. Bodenschutzgesetz. |
BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz. Es bezweckt den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und ggf. die Wiederherstellung von Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich. |
NAGBNatSchG | Nds. Ausführungsgesetz zum Naturschutzgesetz. |
GenTG | Gentechnikgesetz. Anmeldung bzw. Genehmigung von gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten. |
GentSV | Gentechnik-Sicherheitsverordnung. Konkretisiert sicherheitstechnischen Anforderungen an den Umgang mit Gentechnik. |
GentBetV | Gentechnik-Beteiligungsverordnung. Konkretisiert die Beteiligung der EU beim Umgang mit Gentechnik. |
GentAufzV | Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung. Konkretisiert Aufzeichnungspflichten beim Umgang mit Gentechnik. |
GentAnhV | Gentechnik-Anhörungsverordnung. Konkretisiert das Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz. |
GentVfV | Gentechnik-Verfahrensverordnung. Konkretisiert das Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz. |
GentPflEV | Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung. Konkretisiert die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gent. veränderter Pflanzen. |
GentNotfV | Gentechnik-Notfallverordnung. Konkretisiert die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen. |
AtG | Atomgesetz. Genehmigung von kerntechnischen Anlagen und Schutz vor entsprechenden Gefahren. |